Die fünfte Jahreszeit steht bevor: Kleine Feuerwehrmänner, Superhelden und Prinzessinnen tummeln sich an jeder Ecke und feiern ausgelassen. Doch wer kommt für Schäden auf, die Kinder auf einer Party  verursachen? Die Experten der DVAG klären über Haftungsfragen auf und geben Tipps rund um den richtigen Versicherungsschutz.

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Für die einen heißt es Fasching, für die anderen Karneval – heutzutage wird in ganz Deutschland gefeiert. Vor allem für Kinder ist das ein großer Spaß. Doch im Eifer des Gefechts kann schnell ein Malheur passieren, zum Beispiel, wenn sich der Vampirsumhang beim Spielen verheddert und den Fernseher herunterreißt oder sich Ritter beim Schwertkampf verletzen. Eine kostspielige Angelegenheit – und nicht nur das: Im Ernstfall kann sich jemand schwer verletzen. Um zumindest das finanzielle Risiko abzufedern, empfehlen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) eine private Haftpflicht-­ und Unfallversicherung.

Private Haftpflichtversicherung

Jeder Erwachsene sollte eine private Haftpflichtversicherung besitzen, denn diese gilt als eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Sie schützt vor Schäden, die man selbst versehentlich Dritten zufügt. Meist ist sie auch übertragbar auf die eigenen minderjährigen Kinder. „Zerbricht ein kleiner Pirat mit seinem Schwert versehentlich die teure Blumenvase der Gastgeber, so würde der Schaden in der Regel von der Haftpflichtversicherung der Eltern abgedeckt“, so die Vermögensberater. Das Alter spielt hier jedoch eine maßgebliche Rolle, da Kinder unter sieben laut aktueller Gesetzeslage nicht für ihre Schäden haften müssen. Wer haftet in diesem Fall? Haftung bei Kindern Als „deliktunfähig“ gelten Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag. Das bedeutet, dass sie für Schäden, die sie verursacht haben, nicht haftbar gemacht werden können. Doch nicht nur das Alter, auch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten ist wichtig für die Haftungsfrage.

Haftung bei Kindern

Als „deliktunfähig“ gelten Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag. Das bedeutet, dass sie für Schäden, die sie verursacht haben, nicht haftbar gemacht werden können. Doch nicht nur das Alter, auch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten ist wichtig für die Haftungsfrage. Generell gilt: Wurde die Aufsichtspflicht verletzt, so müssen die Eltern auch für den Schaden haften. Dies ist aber oft Auslegungssache und es kann zu Uneinigkeiten kommen. „Viele Eltern fühlen sich moralisch dazu verpflichtet, einen Schaden zu ersetzen, den ihr eigentlich vom Gesetz her deliktunfähiges Kind verursacht hat“, so die Experten der DVAG. „Daher ist es für Eltern ratsam, die eigene Haftpflichtversicherung um den Punkt „deliktunfähige Kinder“ zu erweitern, denn ein Schadensfall kann im Ernstfall auch die gute Beziehung zwischen befreundeten Familien gefährden.“ Die Schadenshöhe sollte dabei auf einen mindestens fünfstelligen Betrag festgelegt werden.

Private Unfallversicherung

Verletzt sich jemand auf einer privaten Faschingsparty, gilt dies als Freizeitunfall und ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Damit Kinder rundum abgesichert sind, ist eine private Unfallversicherung empfehlenswert. Diese ist bereits zu günstigen Beiträgen erhältlich. In der Regel können Kinder aber auch über die Police der Eltern mitversichert werden.

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